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   AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980b C 31/20 WEG   

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AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 25. Juni 2021 - 980b C 31/20 WEG (https://dejure.org/2021,70679)
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  • mietrechtsiegen.de

    Beschluss einer Eigentümerversammlung zum Fensteraustausch bei Sondereigentümer

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.06.2019 - V ZR 254/17

    Kein Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980b C 31/20
    Diese ist - wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen - unwirksam (vgl. etwa nur BGH, NJW 2019, 3780, 3781, Tz. 7 = ZMR 2019, 890 m.w.N.).
  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19

    Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980b C 31/20
    Die Erwägungen zum Fortbestand der Prozessführungsbefugnis nach § 48 Abs. 5 WEG n.F. analog in "Altverfahren", in denen es um die Geltendmachung von gemeinschaftlichen Rechten durch einen einzigen Eigentümer geht (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2021 - V ZR 299/19), sind insoweit auf die Fälle der "überholten" Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG a.F. nicht übertragbar.
  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980b C 31/20
    Insoweit kommt es, anders als im Rahmen der Beschlussanfechtung (s.o.), nicht auf den Zeitpunkt der Willensbildung an (08.09.2020), sondern nach allgemeinen prozessualen Regeln auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an (s. BGH, NJW 2018, 3238, 3241, Tz. 26 = ZMR 2018, 835; Engelhardt, in: MüKoBGB, Bd. 8, 8. Aufl. 2020, § 21 WEG, Rn. 87).
  • BGH, 16.02.2018 - V ZR 148/17

    Rechtskraft eines Urteils als Ersetzung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980b C 31/20
    Die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 5 WEG n.F. verweist für die Fortgeltung des Prozessrechts für vor dem 01.12.2020 anhängig gewordene Verfahren - wie hier - auf den "dritten Teil" des Gesetzes, also die §§ 43 ff. WEG a.F. Die schon nach früherem Recht bekannte Beschlussersetzung durch ein gerichtliches Gestaltungsurteil nach § 21 Abs. 8 WEG a.F. (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2018, 522, 523, Tz. 10 = ZMR 2018, 608) unterfiel anerkanntermaßen jedenfalls den Regelungen in § 43 WEG a.F., auch wenn die konkrete Einordnung dieser Klageart und Entscheidungsform dort umstritten war (für eine Anwendung von § 43 Nr. 1 WEG a.F. etwa Roth, in: Bärmann, WEG, 14. Aufl. 2018, § 43, Rn. 73 und 99, für eine Anwendung von § 43 Nr. 4 WEG a.F. auf solche Fälle hingegen etwa Riecke/Schmid, WEG, 5. Aufl. 2019, § 43 WEG, Rn. 24 und Karkmann, in: BeckOGK-WEG, Ed. 1.3.2020, § 43, Rn. 23).
  • OLG Düsseldorf, 22.10.2007 - 3 Wx 54/07

    Zum Anspruch eines Eigentümers auf Anbringung einer Wärmedämmung für

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980b C 31/20
    Dieses "Phänomen" war auch bei der letzten Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2007 von Bedeutung (vgl. zur Berücksichtigung des neuen Rechts bei "Altfällen" etwa auch OLG Düsseldorf, ZWE 2008, 36, 40 = ZMR 2008, 142); an dessen Handhabung hat sich nichts geändert.
  • LG Frankfurt/Main, 08.04.2020 - 13 S 84/19

    Es kommt auf den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Versammlung an!

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980b C 31/20
    Gleichwohl ist für die Frage der Begründetheit der Klage auf die materielle Rechtslage und den Kenntnisstand der Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen (vgl. LG Frankfurt/Main, ZWE 2020, 436, 437, Tz. 10; Elzer, in: BeckOK-WEG, 44. Ed. 2.4.2021, § 44, Rn. 162).
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